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Eine Unterlassungserklärung mit "Ersatzklauseln" beseitigt die Wiederholungsgefahr gemäß § 28 Abs 2 KSchG nicht.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Peter ApathyÖBA 2010/1597ÖBA 2010, 123 Heft 2 v. 1.2.2010

§§ 28, 29 KSchG. Fügt der Verwender von AGB seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit dem Bemerken bei, diese seien von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird nicht beseitigt. Darauf, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln "sinngleich" sind, kommt es hiebei nicht an.

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