§§ 451 ff ABGB
Verpfändet der Kunde eine Forderung gegen die Bank zugunsten derselben ist wegen der Identität von Pfandgläubiger und Drittschuldner eine Verständigung des Letzteren als Modus zur Pfandrechtsbegründung nicht erforderlich.
§§ 451 ff ABGB
Verpfändet der Kunde eine Forderung gegen die Bank zugunsten derselben ist wegen der Identität von Pfandgläubiger und Drittschuldner eine Verständigung des Letzteren als Modus zur Pfandrechtsbegründung nicht erforderlich.