§§ 880a, 1293 ff ABGB.
Die Bank muß dem Begünstigten gegenüber die Inanspruchnahme der Garantie unverzüglich beanstanden, wenn dieser dadurch noch die Möglichkeit erhielte, die Garantie formgerecht und rechtzeitig in Anspruch zu nehmen.
§§ 880a, 1293 ff ABGB.
Die Bank muß dem Begünstigten gegenüber die Inanspruchnahme der Garantie unverzüglich beanstanden, wenn dieser dadurch noch die Möglichkeit erhielte, die Garantie formgerecht und rechtzeitig in Anspruch zu nehmen.