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Hat sich der Bürge nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag verbürgt, so wirkt sich die Erweiterung der Hauptschuld durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner nur dann auf die Bürgenverpflichtung aus, wenn sie nach Auslegung der Bürgschaftsvereinbarung von dieser miterfaßt war.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Andreas SchwartzeÖBA 2009/1569ÖBA 2009, 655 Heft 9 v. 1.9.2009

§§ 1353, 1378 f ABGB

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