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Der Widerspruch nach § 213 EO muß zwar individualisiert werden, aber nicht bereits das vollständige Vorbringen der Widerspruchsklage enthalten.

Rechtsprechung des OGHZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, unter Mitarbeit von RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2009/1568ÖBA 2009, 602 Heft 8 v. 1.8.2009

§§ 213, 231 EO

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