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Der Masseverwalter im Konkurs des Teilnehmers eines "Barter-Pools" kann von dessen Organisator nicht die Auszahlung des Guthabens in bar verlangen.

Rechtsprechung des OGHZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, unter Mitarbeit von RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2009/1567ÖBA 2009, 600 Heft 8 v. 1.8.2009

§§ 21, 25a KO

§ 879 Abs 3 ABGB

Tritt der Masseverwalter im Konkurs des Teilnehmers eines Tauschrings ("Barter-Pool") vom Vertrag mit dem Organisator des Tauschrings nach § 21 KO zurück, steht ihm nur insoweit ein Bereicherungsanspruch zu, als der Wert der vom Gemeinschuldner erbrachten Teilleistung die Gegenleistung des anderen Teils samt dessen Schadenersatzanspruch nach § 21 KO übersteigt. Ein solcher "Überhang" läßt sich aber nicht feststellen, wenn der Gemeinschuldner die vereinbarte Gegenleistung vollständig erhalten hat, nämlich die zum Bezug von Sachleistungen innerhalb des Tauschrings berechtigende Gutschrift am Konto des Organisators, dem die Sachleistungsverpflichtung der Mitglieder des Tauschrings gegenübersteht. Insoweit ist keine Bereicherung des Organisators oder der Teilnehmer des Tauschrings eingetreten.

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