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Die neue Regelpublizität nach BörseG 2007 und URÄG 2008

AbhandlungenDr. Peter Bitzyk , Dr. Janine OelkersÖBA 2009, 508 Heft 7 v. 1.7.2009

Die Regelpublizität war gerade in letzter Zeit Gegenstand mehrerer Gesetzesnovellen; zu nennen sind das Übernahmerechtsänderungsgesetz 2006, die Börsegesetznovelle 2007 und das Unternehmensrechtsänderungsgesetz (URÄG) 2008. Diese Darstellung beschränkt sich auf die beiden letztgenannten Novellen. Die Börsegesetznovelle 2007 1)1)BGBl I 2007/19. hat die Regelpublizitätspflichten von Emittenten in Umsetzung der Transparenzrichtlinie 2)2)Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG . deutlich ausgeweitet. Nunmehr müssen auch Emittenten von Schuldtiteln einen Halbjahresabschluß veröffentlichen. Aktienemittenten sind darüber hinaus verpflichtet, zwei unterjährige Zwischenmitteilungen herauszugeben, sofern sie keine Quartalsberichte nach IFRS erstellen. Dem Jahres- und Halbjahresfinanzbericht ist eine Entsprechenserklärung ("Bilanzeid") hinzuzufügen. Auch das URÄG 2008 3)3)BGBl I 2008/70., welches die Abschlußprüfungsrichtline 4)4)Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlußprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen. und die Änderungsrichtlinie 5)5)Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.6.2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß, 86/635/EWG über den Jahresabschluß und konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluß und konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen. Die Änderungsrichtlinie war bis zum 5.9.2008 in nationales Recht umzusetzen. in nationales Recht überführte, enthielt Neuerungen für die Regelpublizität. So wurden die Schwellenwerte für die Größenklassen, nach welchen sich die unternehmensrechtliche Pflicht zur Rechnungslegungspublizität bemißt, angehoben und zusätzliche Informationen in Anhang und Lagebericht vorgesehen. Die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben erfolgte damit durch wechselseitig verschränkte Ergänzungen im Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, so daß ein doppelgleisiges Regelungsregime besteht.

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