Die Regelpublizität war gerade in letzter Zeit Gegenstand mehrerer Gesetzesnovellen; zu nennen sind das Übernahmerechtsänderungsgesetz 2006, die Börsegesetznovelle 2007 und das Unternehmensrechtsänderungsgesetz (URÄG) 2008. Diese Darstellung beschränkt sich auf die beiden letztgenannten Novellen. Die Börsegesetznovelle 2007 1) hat die Regelpublizitätspflichten von Emittenten in Umsetzung der Transparenzrichtlinie 2) deutlich ausgeweitet. Nunmehr müssen auch Emittenten von Schuldtiteln einen Halbjahresabschluß veröffentlichen. Aktienemittenten sind darüber hinaus verpflichtet, zwei unterjährige Zwischenmitteilungen herauszugeben, sofern sie keine Quartalsberichte nach IFRS erstellen. Dem Jahres- und Halbjahresfinanzbericht ist eine Entsprechenserklärung ("Bilanzeid") hinzuzufügen. Auch das URÄG 2008 3), welches die Abschlußprüfungsrichtline 4) und die Änderungsrichtlinie 5) in nationales Recht überführte, enthielt Neuerungen für die Regelpublizität. So wurden die Schwellenwerte für die Größenklassen, nach welchen sich die unternehmensrechtliche Pflicht zur Rechnungslegungspublizität bemißt, angehoben und zusätzliche Informationen in Anhang und Lagebericht vorgesehen. Die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben erfolgte damit durch wechselseitig verschränkte Ergänzungen im Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, so daß ein doppelgleisiges Regelungsregime besteht.