§§ 1438 ff ABGB
§ 391 ZPO
Zur Auslegung einer Klausel, nach der eine Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Forderung des Kunden im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, kann auf die Rechtsprechung zum "rechtlichen Zusammenhang" gemäß § 391 Abs 3 ZPO zurückgegriffen werden. Die Beurteilung des Zusammenhangs ist nicht nach der tatsächlichen materiellen Rechtslage, sondern allein nach den Prozeßbehauptungen zu beurteilen. Zum Zusammenhang zwischen der Forderung der Klägerin auf Zahlung offener Kreditverbindlichkeiten und den als Gegenforderung geltend gemachten Schadenersatzansprüchen des Beklagten aus schlechter Beratung bei der Umschichtung des zur Besicherung des Kredits gegebenen Geldbetrags von einem Sparbuch auf ein Wertpapierdepot und der mangelhaften Bewirtschaftung dieses Depots bejaht.