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Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefaßten Anlageobjekt.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2009/1546ÖBA 2009, 389 Heft 5 v. 1.5.2009

§§ 13 ff WAG

§§ 1295, 1299, 1392 ff ABGB

Mit § 15 WAG wurde eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen, die den zivilrechtlichen Charakter der Verhaltenspflichten eindeutig klarstellt. Sie bezweckt die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 und 14 WAG bereits bei leichter Fahrlässigkeit. § 13 Z 3 und 4 WAG schreibt die schon bisher von der Rechtsprechung und Lehre zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungspflichten und Beratungspflichten fest. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefaßten Anlageobjekt. Die Abtretung bewirkt einen Übergang der materiell-rechtlichen Position der Zedentin auf den Zessionar, sodaß letzterem die Schadenersatzforderung zusteht; damit ist er berechtigt, sämtliche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung seiner Forderung einzusetzen.

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