§§ 31, 94, 119, 123 GBG
Im Fall einer "fremdnützigen" Drittpfandbestellung durch den Vertreter des Liegenschaftseigentümers, der gleichzeitig Schuldner der zu sichernden Verbindlichkeit ist, besteht zwar eine Kollisionen nahelegende Handlungsweise und eine Schädigungsgefahr für die Liegenschaftseigentümerin, doch ist die Interessenlage bei Abschluß des Pfandbestellungsvertrags nicht der eines Insichgeschäfts gleichartig, weil durch die rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Vertreters zwar Wirkungen für den Vertretenen und den Dritten (Gläubiger) erzeugt werden, nicht aber für den Vertreter selbst.