Die Marktmanipulationstatbestände des Börsegesetzes sind durch eine gehäufte Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe gekennzeichnet. Im vorliegenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob die vom Gesetzgeber gewählte Form der Umsetzung der EG-rechtlichen Vorgaben dem verfassungsrechtlichen Determinierungsgebot entspricht.