§§ 879, 1480, 1489 ABGB
§§ 6, 29 KSchG
Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Kreditzinsen verjährt in drei Jahren. Die Bereicherung des Darlehensgebers tritt bei Pauschalraten erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers ein; die Verjährung beginnt daher nicht vor der Tilgung der Raten. Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten sowohl der Schaden als auch die Person des Schädigers bekannt geworden sind. Dabei hat auch eine Wissenszurechnung allfälliger "Wissensvertreter" zu erfolgen.