Die Informationsobliegenheit des Gläubigers nach § 25c KSchG und das Mäßigungsrecht des § 25d KSchG schützen nach dem Gesetzeswortlaut nur "Mitschuldner, Bürgen und Garanten". Die Rechtsprechung wendet diese Tatbestände, entgegen zahlreichen Stimmen der Lehre, nicht auch auf die Interzession durch Drittpfandbesteller an. Der Beitrag schlägt differenzierende Lösungen vor.