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Drittpfandbestellung und Verbraucherschutz nach §§ 25c und 25d KSchG**Anmerkungen versehene Vorträge des Verfassers von März 2003 an der Universität Graz (zu § 25c KSchG) und März 2008 an der Wirtschaftsuniversität Wien (zu § 25d KSchG)

AbhandlungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund BollenbergerÖBA 2008, 650 Heft 9 v. 1.9.2008

Die Informationsobliegenheit des Gläubigers nach § 25c KSchG und das Mäßigungsrecht des § 25d KSchG schützen nach dem Gesetzeswortlaut nur "Mitschuldner, Bürgen und Garanten". Die Rechtsprechung wendet diese Tatbestände, entgegen zahlreichen Stimmen der Lehre, nicht auch auf die Interzession durch Drittpfandbesteller an. Der Beitrag schlägt differenzierende Lösungen vor.

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