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§ 159 StGB und § 69 Abs 2 KO sind Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1483ÖBA 2008, 441 Heft 6 v. 1.6.2008

§§ 1295, 1304, 1311 ABGB

§ 69 KO

§ 159 StGB

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