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Auch für das Eingehen einer Wechselbürgschaft ist die Fertigung eines Blanketts grundsätzlich zulässig und ausreichend.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1482ÖBA 2008, 439 Heft 6 v. 1.6.2008

Art 1, 10 WG

§ 914 ABGB

Auch für das Eingehen einer Wechselbürgschaft ist die Fertigung eines Blanketts grundsätzlich ausreichend. Die Wechselform ist gewahrt, wenn der Wechsel mit einem möglichen Namen oder der möglichen Firma einer wechselfähigen Person oder Gesellschaft unterzeichnet ist. Ob im Einzelfall die Person oder die Firma wirklich existiert und ob ein solcher Name oder eine solche Firma überhaupt geführt wird, ist für die formale Gültigkeit des Wechsels ohne Belang. Wechselwidmungserklärungen sind unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung auszulegen, derentwegen sie ausgestellt wurden. Es kommt dabei nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung an, sondern gemäß § 914 ABGB auf die Übung des redlichen Verkehrs. Es ist Sache des beklagten Wechselschuldners, die vertragswidrige Ausfüllung des von ihm blanko gegebenen Wechsels darzulegen und zu beweisen.

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