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War ein Fixzinssatz vereinbart, so ist dieser zugrundezulegen, auch wenn in den AGB eine Zinsanpassungsklausel enthalten ist.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1481ÖBA 2008, 437 Heft 6 v. 1.6.2008

§ 6 KSchG

War nach dem tatsächlichen Parteiwillen beider Parteien ein Fixzinssatz vereinbart, so ist dieser dem Kreditvertrag zugrundezulegen, auch wenn in den AGB abweichend eine Zinsanpassungsklausel enthalten ist.

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