§ 1424 ABGB
§§ 32, 40 BWG
Der Schutzzweck von § 32 Abs 4 Z 2 BWG und § 40 Abs 1 BWG liegt in der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, nicht aber darin, zivilrechtliche Schranken zugunsten des einen oder anderen Anspruchswerbers auf ein Sparkonto aufzustellen. Die Regelung versteht sich daher nicht als Übertragungsverbot. Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG steht einer Auszahlung an einen Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes wirksam.