§§ 863, 1029, 1424 ABGB
§§ 32, 40 BWG
§ 32 Abs 4 Z 2 BWG ist (allseits) zwingendes Recht; seine Anwendung kann durch Parteienvereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Der Wortlaut dieser Bestimmung steht einer Auszahlung an einen Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Die Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 4 BWG will die Geldwäsche verhindern, wofür es genügt, wenn sich der Vertreter entsprechend § 40 Abs 1 BWG identifiziert und seine Vertretungsbefugnis überprüft wird. Demgemäß sind auch Auszahlungen aus Namenssparbüchern bzw Großbetragssparbüchern an Personen, die zwar nicht tatsächlich bevollmächtigt sind, die jedoch nach den Regeln der Anscheinsvollmacht dem nach § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden zuzurechnen sind, als rechtswirksam zu beurteilen.