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Bei pflichtwidriger Anlageberatung kann der Geschädigte den Vertrauensschaden verlangen. Zum Verstoß der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Raimund MadlÖBA 2008/1463ÖBA 2008, 196 Heft 3 v. 1.3.2008

§§ 1295, 1299, 1304, 1323, 1489 ABGB

§ 13 WAG

Bei pflichtwidriger Anlageberatung kann der Geschädigte den Vertrauensschaden verlangen. Die Einrede der Verjährung verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückgeht.

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