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Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer von Stiftungen und Trusts nach der Dritten Geldwäscherichtlinie?

AbhandlungenDr. Alexander HofmannÖBA 2008, 777 Heft 11 v. 1.11.2008

Die Dritte Geldwäscherichtlinie 1)1)Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 10. 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Dritte GeldwäscheRL) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. 8. 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von "politisch exponierten Personen" und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (GeldwäscheDRL). hat auf Basis der Empfehlungen der FATF 2)2)Vorgaben der 40 Recommendations der Financial Action Task Force (FATF) on Money Laundering vom 20. 6. 2003. die Geldwäschebestimmungen verschärft. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 3)3)§§ 98a ff VAG idF BGBl I 107/2007., Bankwesengesetz (BWG) 4)4)§ 2, §§ 40 ff BWG idF BGBl I 108/ 2007., Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie 2003 (WT-ARL 2003) 5)5)§§ 32 ff WT-ARL 2003. Die WT-ARL 2003 ist eine aufgrund des § 83 Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) erlassene Verordnung (abrufbar unter www. kwt.or.at)., Rechtsanwaltsordnung (RAO) 6)6)§§ 8a ff RAO idF BGBl I 111/2007., Notariatsordnung (NO) 7)7)§§ 36a ff NO idF BGBl I 111/2007. und Gewerbeordnung (GewO) 8)8)§§ 365m ff GewO idF BGBl I 42/ 2008. wurden entsprechend novelliert. Eine neue Verpflichtung zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden wurde eingeführt. Was dieser Begriff im Zusammenhang mit Stiftungen und Trusts bedeutet, legt eine Definition fest. Ihre praktische Handhabung soll im folgenden untersucht werden.

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