§ 2 AnfO
§ 28 KO
Für die Kenntnis der Benachteiligungsabsicht kommt es bei gesetzlicher Vertretung auf den Kenntnisstand des gesetzlichen Vertreters an.
§ 2 AnfO
§ 28 KO
Für die Kenntnis der Benachteiligungsabsicht kommt es bei gesetzlicher Vertretung auf den Kenntnisstand des gesetzlichen Vertreters an.