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Die Aufrechterhaltung eines Kontokorrentkreditverhältnisses als nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Susanne FruhstorferÖBA 2007/1430ÖBA 2007, 654 Heft 8 v. 1.8.2007

§§ 31, 69 KO; § 1295 ABGB. Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Personen, die der Gesellschaft Schaden zufügten, können nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden. Bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung stellt die Aufrechterhaltung des Kontokorrentkreditverhältnisses in der Krise des Gemeinschuldners das nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO anfechtbare Rechtsgeschäft dar. Für die Anfechtbarkeit reicht zwar bloß mittelbare Benachteiligung aus, diese muß aber für den Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses objektiv vorhersehbar gewesen sein. Werden für verschiedene Kredite verschiedene Konten geführt, sind jedenfalls dann alle Konten als wirtschaftliche Einheit zu beurteilen und ist die Saldenberechnung anhand einer Gesamtschau sämtlicher Konten durchzuführen, wenn die Anfechtbarkeit der Zahlungsvorgänge auf allen Konten unter dem Aspekt eines einzigen Anfechtungsgrunds zu beurteilen ist. Maßgebend für die Beurteilung der Nachteiligkeit ist, ob die im Konkurs zu erwartende Quote niedriger ist als jene, die bei "rechtzeitiger" Konkurseröffnung erzielbar gewesen wäre. Die tatsächliche Nachteiligkeit ist nach der Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozeß zu entscheiden. Der Anfechtungsanspruch wird mit der Summe der Eingänge während der kritischen Zeit und dem Kreditrahmen bzw der allenfalls höheren Kreditausnutzung begrenzt, wenn diese Beträge niedriger sind als der Quotenschaden. Den Masseverwalter trifft die Beweislast für die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts und für die objektive Vorhersehbarkeit, daß eine Sanierung nicht erreicht werden kann.

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