§§ 1014, 1024, 1440 ABGB; §§ 20, 21, 26, 28, 43 KO. Bei einer mehrseitigen Treuhand hat die Eröffnung des Konkurses über einen Treugeber keinen Einfluß auf den Abwicklungsmodus des Treuhandverhältnisses. § 1440 ABGB muß außer Betracht bleiben, wenn von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind. Wenn die Treuhand dazu dienen sollte, Ansprüche des Treuhänders abzusichern, ist eine Aufrechnung nicht nur zu erwarten, sondern entspricht auch dem hypothetischen Willen der Parteien. Solange keine Anfechtung erfolgt, gibt es auch im Insolvenzfall keinen Grund, den auf Bevorzugung einzelner Gläubiger gerichteten Willen der Parteien nicht umzusetzen. Von Amts wegen ist auf eine allfällige Anfechtbarkeit nicht Bedacht zu nehmen. Die Aufrechnung mit (nicht im Zusammenhang mit dem Treuhandauftrag entstandenen) Honorarforderungen des Treuhänders ist zwingend ausgeschlossen, weil der Treuhänder als Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist.