§ 5 KEG; § 31 BWG. Kann zwar die Sparurkunde vorgelegt werden, hat aber der Vorlegende das Losungswort vergessen, so ist eine Kraftloserklärung infolge Nichtvorliegens des Erfordernisses des "Abhandenkommens" oder der Vernichtung der Urkunde unzulässig. Durch einen Kraftloserklärungsbeschluß ist die Kenntnis des Losungsworts somit nicht ersetzbar.
OGH 19. 12. 2006, 1 Ob 228/06w