§§ 1353, 1416 ABGB. § 1416 ABGB regelt Zahlungen des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können. Dies kann nicht analog für Zahlungen des Hauptschuldners gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen. Bei einer Teilbürgschaft sind Teilzahlungen eines Hauptschuldners zunächst auf den nicht verbürgten Teil anzurechnen. Wenn dem Gläubiger für dieselbe Forderung mehrere Sicherheiten zustehen, haftet grundsätzlich jede Sicherheit für die ganze Forderung.