§§ 802, 814, 815 ABGB; §§ 48, 50 KO. Durch Pfandrechte geschützten Gläubigern schadet eine verspätete Anmeldung ihrer Forderungen im Zuge der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger nicht; sie können sich ungeachtet der Haftungsbeschränkung aufgrund bedingter Erberklärung aus dem Pfand voll befriedigen. Mit Absonderungsrechten belastete Liegenschaften bilden jeweils Sondermassen; nur das, was nach Befriedigung der dinglich gesicherten Gläubiger übrig bleibt, fließt der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu.