§ 25c KSchG. Der Begriff "Interzession" umfaßt auch die Übernahme der Haftung für eine bereits bestehende fremde Verbindlichkeit. Wird der Kreditgeber selbst aktiv, um die Interzession zu erreichen, so weist das prima facie darauf hin, daß er die Einbringlichkeit der Hauptschuld als nicht gesichert ansah. Die Prüf- und Informationspflichten des Gläubigers dürfen nicht überspannt werden. Die Interzedenteneigenschaft ist zu verneinen, wenn ein Eigeninteresse des Haftenden an der Kreditgewährung bestanden hat.