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Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingechränkt. Bei Geld ist die Nutzung (zumindest) mit den gesetzlichen Zinsen abzugelten.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2007/1414ÖBA 2007, 400 Heft 5 v. 1.5.2007

§§ 880a, 914, 915, 1014, 1037, 1041, 1333, 1431 ABGB. Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen. Die Garantin muß den Begünstigten grundsätzlich auf eine nicht entsprechende Abruferklärung hinweisen, um ihm eine Verbesserung zu ermöglichen. Eine weisungswidrige Tätigkeit begründet keinen vertraglichen Aufwandersatzanspruch. Die Auszahlung einer Bankgarantie ohne Vorliegen der Voraussetzungen ist keine Tilgung einer (formell) eigenen Schuld. Bei Geld ist die Nutzung (zumindest) mit den gesetzlichen Zinsen abzugelten. Zinsen nach § 1333 Abs 2 ABGB setzen zumindest objektiven Verzug voraus.

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