§ 25c KSchG. Eine Aufklärung durch den Gläubiger ist jedenfalls dann nicht mehr zu verlangen, wenn der Interzedent über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners bereits konkrete und vollständige Informationen hat, sodaß kein Informationsgefälle zu Lasten des Interzedenten und kein Bedürfnis an einem zusätzlichen Hinweis des Gläubigers besteht, der "kein Mehr an Warnung" bewirken könnte.