§§ 428, 1053, 1090, 1431 ABGB. Sale-and-lease-back-Verträge als Sonderform des mittelbaren Finanzierungsleasings sind dadurch gekennzeichnet, daß der angehende Leasingnehmer zunächst das Leasinggut käuflich erwirbt, aber dann an den Leasinggeber veräußert, wobei beide Parteien vereinbaren, daß der Leasinggeber das Leasinggut an den Leasingnehmer zum Gebrauch überläßt. Der Unterschied zum gewöhnlichen Finanzierungsleasing besteht nur darin, daß der Leasingnehmer bereits aufgrund eines Vertrags mit dem jeweiligen Lieferanten, Hersteller oder Händler Eigentümer des Leasingguts war. Ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung an den Leasinggeber - für welche Besitzkonstitut ausreicht - bestehen gegenüber einem gewöhnlichen Finanzierungsleasing keine Unterschiede. Auch solche Finanzierungsleasingverträge sind als Mietverträge zu beurteilen.