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Ein beachtenswerter Grund für die Weigerung des Auftraggebers, den vermittelten Vertrag abzuschließen, kann auch in der Verletzung des § 30b Abs 1 KSchG liegen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2007/1404ÖBA 2007, 232 Heft 3 v. 1.3.2007

§ 15 MaklerG; §§ 30b, 31 KSchG. Die Vermittlung von Hypothekarkrediten, also grundbücherlich sichergestellten Krediten, ist als die Vermittlung eines Geschäfts über unbewegliche Sachen zu beurteilen und fällt in den Regelungsbereich der Immobilienmakler. Ein beachtenswerter Grund für die Weigerung des Auftraggebers, den vermittelten Vertrag abzuschließen, kann auch in der Verletzung des § 30b Abs 1 KSchG liegen. Wenn der Auftraggeber vom Immobilienmakler vor Abschluß des Maklervertrags nicht über alle ihn treffenden Nebenkosten im vermittelten Kreditvertrag informiert wurde, ist im Regelfall die Weigerung, den vermittelten Vertrag abzuschließen, nicht überraschend, sondern durch beachtenswerte Gründe gedeckt. Das Vorliegen beachtenswerter Gründe hat grundsätzlich der Auftraggeber des Maklers zu beweisen.

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