§ 1330 ABGB; § 28 KSchG; § 1 AHG; Art 20 B-VG; § 1 AuskunftspflichtG. Die der Öffentlichkeit und den einzelnen Konsumenten erteilte Verbraucherinformation ist zufolge des hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhangs mit der Vollziehung der Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Besteht die Gefahr, daß durch die Information einzelner Verbraucher oder auch der Öffentlichkeit in den "good will" des betroffenen Unternehmens eingegriffen wird, darf diese nur veranlaßt werden, wenn - deren Richtigkeit vorausgesetzt - die Information auch einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit standhalten kann.