§ 1041 ABGB; § 231 EO. Der bei der Meistbotsverteilung verkürzte, pfandrechtlich sichergestellte Gläubiger, der die Anmeldung seiner Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren unterlassen hatte, kann gegen einen - auch nicht unmittelbar im Rang nachfolgenden - Hypothekargläubiger einen Verwendungsanspruch geltend machen, wenn dieser wegen der unterlassenen Anmeldung einen höheren - wenn auch durch seine Forderung gedeckten - Betrag zugewiesen erhalten hat.