§ 1358 ABGB; § 166 VersVG; § 71 AbgEO; § 308 EO. Das Rechtsinstitut der Vinkulierung (und der damit in Zusammenhang stehenden Zahlungssperre) stellt ein Sicherungsmittel im Sinne des § 1358 ABGB dar. Auch die im Zusammenhang mit der Vinkulierung einer Lebensversicherung zwecks
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