§§ 25c, 25d KSchG. § 25c KSchG ist analog auch dann anzuwenden, wenn lediglich diejenige Person, die erkennbar (materiell) nur eine Interzession eingehen will, den Kreditvertrag mit der Bank abschließt, während der nicht kreditwürdige materielle Hauptschuldner aus dem Kreditverhältnis "draußen bleibt". Rechtsfolge der Verletzung der Informationsobliegenheit des § 25c KSchG ist der Entfall der Haftung des Interzedenten.