§§ 880a, 1489 ABGB. Hat die Garantie Schadenersatzfunktion, so verjährt der Anspruch gegen den Garanten in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Sowohl das Recht auf Inanspruchnahme als auch der Zahlungsanspruch beginnt ab jenem Zeitpunkt zu verjähren, zu dem die Abrufung der Garantie erstmals - ohne Rechtsmißbrauch - möglich gewesen wäre.
OGH 16. 5. 2006, 5 Ob 7/06z