§ 69a BWG, § 19 FMBAG, Art 87 EGV. Die Regelung, wonach ein Teil der Kosten der Bankaufsicht prinzipiell von den KI nach dem gesetzlich bestimmten Eigenmittelerfordernis verhältnismäßig zu tragen ist, wobei fixe Unterbeträge und ein Satz des Eigenmittelerfordernisses als Ober-
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