§ 15 Abs 4 PKG, §§ 3, 6 und 20 BPG, § 37 AVG. Pensionskassenbeiträge, die zur Gänze vom Gewinn eines Unternehmens abhängen, widersprechen § 3 BPG, was sich auch aus §§ 6, 20 BPG und der in den Erl RV zur Nov BGBl 1996/754 niedergelegten Absicht des Gesetzgebers ergibt. Die Nichteinräumung einer Äußerungsmöglichkeit zu einer Stellungnahme einer anderen Verwaltungsbehörde(BMWA) stellt dann keinen Verstoß gegen § 37 AVG dar, wenn dort vorgebrachte bloße Rechtsansichten von der belangten Behörde davon unabhängig der Partei zum Zwecke der Äußerung übermittelt wurden.