Art I § 5 Euro-JuBeG; § 7, 54 EO. Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zur Hereinbringung einer Geldforderung in der Fremdwährung von Staaten, die nicht der EU oder dem EWR (Drittstaaten) angehören, hat der betreibende Gläubiger schon im Exekutionsantrag wegen des Verbots von bücherlichen Eintragungen auf Währungen von Drittstaaten eine Umrechnung der betriebenen Forderung in Euro vorzunehmen. Eine amtswegige Umrechnung durch das Exekutionsgericht findet nicht statt. Ein Verbesserungsverfahren zur nachträglichen Umrechnung ist wegen der rangbegründenden Wirkung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens dann nicht zulässig, wenn der Exekutionsantrag beim Buchgericht eingebracht wird.