§§ 6 ff ABGB; § 1 AHG; §§ 1, 3 WAG; §§ 1, 3 FMABG. Die Stellung als Rechtsträger gemäß § 1 Abs 3 AHG setzt eine Rechtsträgereigenschaft gemäß § 1 Abs 1 AHG nach zumindest einem funktionellen Zurechnungskriterium voraus. Die Bundeswertpapieraufsicht (BWA) hatte nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Wertpapieraufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen.