§§ 1270 ff ABGB; § 1 BWG. Nach § 1 Abs 5 BWG ist bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.
OGH 9. 3. 2006, 6 Ob 28/06w