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Bei einer Spareinlage, deren Guthabensstand mindestens € 15.000 beträgt, darf das Kreditinstitut nur an den identifizierten Kunden selbst ausbezahlen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Peter ApathyÖBA 2007/1387ÖBA 2007, 56 Heft 1 v. 1.1.2007

§ 31, 32, 40 BWG; §§ 154, 228, 282, 1424 ABGB. Unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß § 31 Abs 3 (Losungswort) und unbeschadet § 40 Abs 1 Z 4 BWG (Identitätsfeststellung eines Kunden) darf das Kreditinstitut gegen Vorlage der Sparurkunde bei einer Spareinlage, deren Guthabensstand mindestens ë 15.000 beträgt, nur an den gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden selbst ausbezahlen (§ 32 Abs 4 Z 2 BWG).

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