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§ 30 Abs 1 Z 3 KO setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Begünstigungsabsicht und der Deckung voraus

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. i.R. Dr. Helmut KoziolÖBA 2007/1448ÖBA 2007, 914 Heft 11 v. 1.11.2007

§§ 28, 30 KO

§ 30 Abs 1 Z 3 KO setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Begünstigungsabsicht und der Deckung voraus. Einseitige Deckungshandlungen der Gläubiger, wie Pfändung, Aufrechnung oder Drittschuldnerverständigung, sind gewöhnlich nicht wegen subjektiver Begünstigung anfechtbar.

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