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Gemäß Z 59 Abs 2 der AGB hat das Kreditinstitut Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben aus Girokonten durchzuführen, solange dem Kunden keine Aufrechnungserklärung zugegangen ist.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2007/1442ÖBA 2007, 830 Heft 10 v. 1.10.2007

§§ 915, 1400 ff; 1431, 1438 ff ABGB.

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