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Der Schaden des unzureichend beratenen Anlegers läßt sich erst nach Verkauf der Wertpapiere endgültig beziffern.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2006/1367ÖBA 2006, 682 Heft 9 v. 1.9.2006

§§ 1295, 1323 ABGB. Ein unzureichend beratener Anleger kann mangels Bezifferbarkeit des endgültig entstandenen Schadens zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz keine auf Geldleistung gerichtete Schadenersatzklage stellen; er ist - sofern er nicht entweder versucht, Naturalrestitution zu erlangen oder die Papiere verkauft - auf einen Feststellungsanspruch zu verweisen. Erst nach einem Verkauf der Wertpapiere läßt sich durch Gegenüberstellung des Erwerbspreises zuzüglich der Erwerbskosten und des Veräußerungspreises der rechnerische Schaden endgültig beziffern.

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