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Aufklärungspflicht bei Optionsgeschäften. Unwirksamkeit der vom Gehilfen bewußt weisungswidrig durchgeführten Kontoverfügung. Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts des Kommissionärs.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2006/1368ÖBA 2006, 686 Heft 9 v. 1.9.2006

§§ 863, 906, 907, 1002 ff, 1304, 1375, 1380 ABGB; §§ 383, 397 HGB; § 226 ZPO; § 12 EO; § 38 IPRG. Ausreichende Bestimmtheit des Klagebegehrens, wenn der Bank die Befugnis eingeräumt wird, aus den auf dem Depot erliegenden Wertpapieren einzelne Papiere auszuwählen und bis zu einem bestimmten Höchstwert zurückzubehalten. Der Kunde darf darauf vertrauen, daß die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt und ihn umfassend berät. Bei Optionsgeschäften ist auch eine Aufklärung darüber erforderlich, ob überhaupt eine realistische Gewinnchance besteht. Da sich die Bank das Wissen ihres Gehilfen, das dieser im Rahmen der für die Bank geleisteten Dienste erlangte, zurechnen lassen muß, sind die von ihm im Bewußtsein der Weisungswidrigkeit getroffenen Verfügungen über das Konto unwirksam. Dem Saldoanerkenntnis kommt in der Regel nur deklarative Wirkung zu. Beim Kauf bzw Verkauf von Wertpapieren durch eine Bank ist im Zweifel ein Kommissionsgeschäft anzunehmen. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs besteht auch dann, wenn der Kunde kein Kaufmann ist. Zur Beschränkung des Pfand- bzw Zurückbehaltungsrechts bei Fehlen eines schutzwürdigen Interesses des Kommissionärs.

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