§§ 1, 4, 6, 18, 21, 33, 50 DSG; § 1295 ABGB; § 7 MedienG.: Der Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Eine dagegen verstoßende Eintragung in die Warnliste ist nicht mehr durch ein überwiegendes Gläubigerschutzinteresse gerechtfertigt und somit rechtswidrig. Eine wirksame Zustimmung zur Datenverwendung liegt nur dann vor, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen.