§§ 452, 1392 ff ABGB. Welche Forderungen zediert sein sollen, hängt vom übereinstimmenden Verständnis der Parteien des Zessionsvertrags ab. Sofern sich die Frage einer Mehrfachzession nicht stellt, reicht ein Zessionsvermerk mit dem Wortlaut "sämtliche Rechnungen mit Rechnungsdatum zediert an (Sicherungsnehmer)" aus. Im Falle einer Vollzession kann die abgetretene Forderung gar nicht mehr in der Offenen-Posten-Liste des Zedenten aufscheinen; daher ist jeder Zessionsvermerk grundsätzlich als Hinweis auf eine Sicherungszession zu verstehen.