§§ 1295, 1438 ff ABGB. Auch ein verdecktes Treuhandkonto kann der Bank gegenüber die Wirkungen einer Treuhandschaft äußern. Die Bank ist aber nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen über den Treuhandcharakter eines Girokontos anzustellen oder einen Treuhänder zu überwachen. Aufrechnungen der Bank sind daher nur dann unwirksam, wenn ihr infolge leichter Erkennbarkeit der Malversation aufgrund der Umstände der betreffenden Transaktion grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte und das Geschäftskonto daher nicht als verdecktes, sondern als offenes Treuhandkonto behandelt werden müßte.